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Geschäftsordnung

des Vorstands des PRO BAHN Regionalverbands Niederrhein e.V.

Fassung vom 22.2.1993

1 Aufbauorganisation/Zuständigkeiten

1.1 Vertretung des Regionalverbands

Die Leiter der Bezirksgruppen, die zugleich stellvertretende Vorsitzende sind, vertreten den Regionalverband alleine nur in Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf ihren Bezirk beziehen. In allen übergreifenden Fällen vertritt nur der Regionalverbandsvorsitzende den Regionalverband alleine.

1.2 Vertretung des Regionalverbandsvorsitzenden

Ist der Regionalverbandsvorsitzende verhindert, so vertritt ihn der älteste stellvertretende Vorsitzende, sofern der Regionalvorstandsvorsitzende keine andere Verfügung getroffen hat.

1.3 Sonstige Vertretungen

In Einzelfällen können Vorstandsmitglieder andere Mitglieder mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten des Regionalverbandes beauftragen. Das beauftragende Vorstandsmitglied ist für einen klar umgrenzten Auftrag verantwortlich. Die Beauftragung muss mit Satzung und Geschäftsordnung konform sein. In Fällen dauernder Verhinderung oder bei Rücktritt kann durch Vorstandsbeschluss ein Mitglied des Regionalverbands kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorstandsmitglieds - bis zur Nachwahl - beauftragt werden. Ein kommissarisches Vorstandsmitglied hat im Vorstand nur beratendes Stimmrecht; es ist für den Regionalverband weder vertretungsberechtigt noch zeichnungsberechtigt.

1.4 Interne Geschäftsbezeichnungen/Zuständigkeiten

Im internen Verkehr verwenden die Vorstandsmitglieder folgende Abkürzungen:
  • RVV: Regionalverbandsvorsitzender
  • BG1: Leiter der Bezirksgruppe 1, zuständig für den linksrheinischen Teil des Kreises Kleve
  • BG2: Leiter der Bezirksgruppe 2, zuständig für die Stadt Duisburg und den linksrheinischen Teil des Kreises Wesel
  • BG3: Leiter der Bezirksgruppe 3, zuständig für die Stadt Krefeld, Stadt Mönchengladbach und Kreis Viersen
  • BG4: Leiter der Bezirksgruppe 4, zuständig für den rechtsrheinischen Teil der Kreise Kleve und Wesel
  • K: Schatzmeister
  • S: Beisitzer für die Aufgaben des Schriftführers
  • P: Beisitzer für die Aufgaben des Pressesprechers
  • F: Leiter der Fahrplankommission.

1.5 Aufgabenabstimmung

Alle nicht allein vertretungsberechtigten Funktionsträger (wie z. B. Beisitzer, Sprecher innerhalb der Bezirksgruppen) stimmen ihre gesamte Arbeit mit dem zuständigen Leiter der Bezirksgruppe bzw. mit dem Regionalverbandsvorsitzenden ab.

1.6 Berichtspflicht

Neben den Ergebnisprotokollen geben alle Funktionsträger von allen Schriftstücken ein Doppel an den Regionalvorstandsvorsitzenden.

2 Vorstandssitzungen

2.1 Einberufungen

über Ort und Zeit der nächsten Vorstandssitzung beschließt der Vorstand bei seiner vorhergehenden Sitzung und veröffentlicht dies im Niederrhein-Info. Außergewöhnliche Vorstandssitzungen kann der Regionalverbandsvorsitzende auch fernmündlich einberufen, wenn alle stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister dem zustimmen. Der Regionalverbandsvorsitzende muss eine Vorstandssitzung innerhalb von 14 Tagen mit einer Frist von sieben Tagen (Poststempel) einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich fordern.

2.2 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 50% der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

2.3 Durchführung der Vorstandssitzung

Der Regionalverbandsvorsitzende leitet die Vorstandssitzung. Er schlägt die Tagesordnung vor. Zu Geschäftsordnungsanträgen (beide Hände erhoben) erteilt der Regionalverbandsvorsitzende sofort das Wort, wobei maximal eine Minute und nicht zur Sache gesprochen werden darf. GO-Anträge „auf Schluss der Debatte" sind nur dann zulässig, wenn der Antragsteller vorher nicht selbst zur Sache gesprochen hat.

2.4 Öffentlichkeit

Mitglieder des Regionalverbandes Niederrhein und Angehörige der Organe des Landesverbandes sowie des Bundesverbandes von PRO BAHN können grundsätzlich an allen Vorstandssitzungen teilnehmen. Wurden Abweichungen davon beschlossen, so werden diese im Niederrhein-Info bekanntgegeben. Im Ausnahmefall kann noch während der Vorstandssitzung die Teilnahme von anderen als von Vorstandsmitgliedern zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Für die Zulassung von sonstigen Nichtmitgliedern zu einer Vorstandssitzung ist stets ein individueller Vorstandsbeschluss erforderlich.

2.5 Abstimmungen

Für Abstimmungen im Vorstand gilt § 13 der Satzung sinngemäß. In begründeten Einzelfällen kann der Regionalverbandsvorsitzende auch eine schriftliche Abstimmung außerhalb einer Vorstandssitzung („im Umlaufverfahren") herbeiführen bzw. in Eilfällen die Zustimmung fernmündlich einholen. Im Falle femmündlicher Zustimmungen ist der Vorgang im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung zu bestätigen. Der Schatzmeister hat bei allen Vorstandsbeschlüssen ein Vetorecht sofern
  • der Beschluss dem beschlossenen Haushalt widerspricht oder
  • durch den Beschluss die Ausgaben die zu erwartenden Einnahmen überschreiten.

3 Finanzielle Angelegenheiten

3.1 Grundsätze

In finanziellen Angelegenheiten vertritt der Schatzmeister den Regionalverband alleine. Für alle Ausgaben ist ein Beschluss des Vorstands oder der Regionalversammlung erforderlich. Die Rechtmäßigkeit jeder Ausgabe muss von zwei unbeteiligten Vorstandsmitgliedern bestätigt werden. überweisungen bedürfen stets einer zweiten Unterschrift eines alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes. Im Verhinderungsfall des Schatzmeisters kann auch der Regionalverbandsvorsitzende zusammen mit einem stellvertretenden Vorsitzenden überweisungen im Rahmen des Haushaltes tätigen.

3.2 Haushalt

Der Schatzmeister stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Haushaltsentwurf auf, der vom Vorstand zu beraten ist. Alle Ausgaben haben sich im Rahmen des beschlossenen Haushaltes zu bewegen. Ggf. muss ein Nachtragshaushalt beraten und beschlossen werden.

3.3 Ein- und Ausgaben

Alle Ein- und Ausgaben sollen soweit möglich unbar über das Girokonto des Regionalverbands abgewickelt werden. Für alle Ein- und Ausgaben inkl. Sachspenden ist ein Formular „Rechnungsbeleg", welches der Schatzmeister gestaltet, zu verwenden. Rechnungen sind spätestens einen Monat nach Schluss des Rechnungsjahres (d. h. bis Ende Januar) vorzulegen. Vorstandsmitglieder rechnen einen Monat vor der regulären jährlichen Regionalversammlung alle bis dahin angefallenen Ein- und Ausgaben mit dem Schatzmeister ab.

3.4 Spendenbescheinigungen

Spendenbescheinigungen sind analog zu Ausgaben zu behandeln. Spendenbescheinigungen sind vorn Regionalverbandsvorsitzenden und dem Schatzmeister zu unterzeichnen.

4 Abweichungen/änderungen/Auslegung der Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften der Geschäftsordnung bedürfen im Einzelfall einer Zweidrittelmehrheit. änderungen der Geschäftsordnung können frühestens 14 Tage nach schriftlicher Antragstellung beschlossen werden. In Fragen der Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Regionalverbandsvorsitzenden. Bis zu einer entsprechenden Beschlussfassung ist die Geschäftsordnung für einen neuen Regionalverbandsvorstand als vorläufig geltend anzusehen.

5 Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung gilt für alle Funktionsträger und Gremien des PRO-BAHN-Regionalverbands Niederrhein, soweit die Regionalversammlung oder der Regionalvorstand nichts anderes beschließen.
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