Geschäftsordnung
des Vorstands
des PRO BAHN Regionalverbands Niederrhein e.V.
Fassung vom 22.2.1993
1 Aufbauorganisation/Zuständigkeiten
1.1 Vertretung
des Regionalverbands
Die Leiter der Bezirksgruppen,
die zugleich stellvertretende Vorsitzende sind, vertreten den Regionalverband
alleine nur in Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf ihren Bezirk
beziehen. In allen übergreifenden Fällen vertritt nur der Regionalverbandsvorsitzende
den Regionalverband alleine.
1.2 Vertretung
des Regionalverbandsvorsitzenden
Ist der Regionalverbandsvorsitzende
verhindert, so vertritt ihn der älteste stellvertretende Vorsitzende, sofern
der Regionalvorstandsvorsitzende keine andere Verfügung getroffen hat.
1.3 Sonstige
Vertretungen
In Einzelfällen
können Vorstandsmitglieder andere Mitglieder mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten
des Regionalverbandes beauftragen. Das beauftragende Vorstandsmitglied ist für
einen klar umgrenzten Auftrag verantwortlich. Die Beauftragung muss mit Satzung
und Geschäftsordnung konform sein. In Fällen dauernder Verhinderung
oder bei Rücktritt kann durch Vorstandsbeschluss ein Mitglied des Regionalverbands
kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorstandsmitglieds - bis
zur Nachwahl - beauftragt werden. Ein kommissarisches Vorstandsmitglied hat im
Vorstand nur beratendes Stimmrecht; es ist für den Regionalverband weder
vertretungsberechtigt noch zeichnungsberechtigt.
1.4 Interne Geschäftsbezeichnungen/Zuständigkeiten
Im internen Verkehr
verwenden die Vorstandsmitglieder folgende Abkürzungen:
- RVV: Regionalverbandsvorsitzender
- BG1: Leiter
der Bezirksgruppe 1, zuständig für den linksrheinischen Teil des
Kreises Kleve
- BG2: Leiter
der Bezirksgruppe 2, zuständig für die Stadt Duisburg und den linksrheinischen
Teil des Kreises Wesel
- BG3: Leiter
der Bezirksgruppe 3, zuständig für die Stadt Krefeld, Stadt Mönchengladbach
und Kreis Viersen
- BG4: Leiter
der Bezirksgruppe 4, zuständig für den rechtsrheinischen Teil der
Kreise Kleve und Wesel
- K: Schatzmeister
- S: Beisitzer
für die Aufgaben des Schriftführers
- P: Beisitzer
für die Aufgaben des Pressesprechers
- F: Leiter der
Fahrplankommission.
1.5 Aufgabenabstimmung
Alle nicht allein
vertretungsberechtigten Funktionsträger (wie z. B. Beisitzer, Sprecher innerhalb
der Bezirksgruppen) stimmen ihre gesamte Arbeit mit dem zuständigen Leiter
der Bezirksgruppe bzw. mit dem Regionalverbandsvorsitzenden ab.
1.6 Berichtspflicht
Neben den Ergebnisprotokollen
geben alle Funktionsträger von allen Schriftstücken ein Doppel an den
Regionalvorstandsvorsitzenden.
2 Vorstandssitzungen
2.1 Einberufungen
über Ort und
Zeit der nächsten Vorstandssitzung beschließt der Vorstand bei seiner
vorhergehenden Sitzung und veröffentlicht dies im Niederrhein-Info. Außergewöhnliche
Vorstandssitzungen kann der Regionalverbandsvorsitzende auch fernmündlich
einberufen, wenn alle stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister dem
zustimmen. Der Regionalverbandsvorsitzende muss eine Vorstandssitzung innerhalb
von 14 Tagen mit einer Frist von sieben Tagen (Poststempel) einberufen, wenn mindestens
drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich fordern.
2.2 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde
und mindestens 50% der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
2.3 Durchführung
der Vorstandssitzung
Der Regionalverbandsvorsitzende
leitet die Vorstandssitzung. Er schlägt die Tagesordnung vor. Zu Geschäftsordnungsanträgen
(beide Hände erhoben) erteilt der Regionalverbandsvorsitzende sofort das
Wort, wobei maximal eine Minute und nicht zur Sache gesprochen werden darf. GO-Anträge
auf Schluss der Debatte" sind nur dann zulässig, wenn der Antragsteller
vorher nicht selbst zur Sache gesprochen hat.
2.4 Öffentlichkeit
Mitglieder des Regionalverbandes
Niederrhein und Angehörige der Organe des Landesverbandes sowie des Bundesverbandes
von PRO BAHN können grundsätzlich an allen Vorstandssitzungen teilnehmen.
Wurden Abweichungen davon beschlossen, so werden diese im Niederrhein-Info bekanntgegeben.
Im Ausnahmefall kann noch während der Vorstandssitzung die Teilnahme von
anderen als von Vorstandsmitgliedern zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen
werden. Für die Zulassung von sonstigen Nichtmitgliedern zu einer Vorstandssitzung
ist stets ein individueller Vorstandsbeschluss erforderlich.
2.5 Abstimmungen
Für Abstimmungen
im Vorstand gilt § 13 der Satzung sinngemäß. In begründeten
Einzelfällen kann der Regionalverbandsvorsitzende auch eine schriftliche
Abstimmung außerhalb einer Vorstandssitzung (im Umlaufverfahren")
herbeiführen bzw. in Eilfällen die Zustimmung fernmündlich einholen.
Im Falle femmündlicher Zustimmungen ist der Vorgang im Protokoll der nächsten
Vorstandssitzung zu bestätigen. Der Schatzmeister hat bei allen Vorstandsbeschlüssen
ein Vetorecht sofern
- der Beschluss
dem beschlossenen Haushalt widerspricht oder
- durch den Beschluss
die Ausgaben die zu erwartenden Einnahmen überschreiten.
3 Finanzielle
Angelegenheiten
3.1 Grundsätze
In finanziellen Angelegenheiten
vertritt der Schatzmeister den Regionalverband alleine. Für alle Ausgaben
ist ein Beschluss des Vorstands oder der Regionalversammlung erforderlich. Die
Rechtmäßigkeit jeder Ausgabe muss von zwei unbeteiligten Vorstandsmitgliedern
bestätigt werden. überweisungen bedürfen stets einer zweiten Unterschrift
eines alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes. Im Verhinderungsfall
des Schatzmeisters kann auch der Regionalverbandsvorsitzende zusammen mit einem
stellvertretenden Vorsitzenden überweisungen im Rahmen des Haushaltes tätigen.
3.2 Haushalt
Der Schatzmeister
stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Haushaltsentwurf auf, der vom
Vorstand zu beraten ist. Alle Ausgaben haben sich im Rahmen des beschlossenen
Haushaltes zu bewegen. Ggf. muss ein Nachtragshaushalt beraten und beschlossen
werden.
3.3 Ein- und
Ausgaben
Alle Ein- und Ausgaben
sollen soweit möglich unbar über das Girokonto des Regionalverbands
abgewickelt werden. Für alle Ein- und Ausgaben inkl. Sachspenden ist ein
Formular Rechnungsbeleg", welches der Schatzmeister gestaltet, zu verwenden.
Rechnungen sind spätestens einen Monat nach Schluss des Rechnungsjahres (d.
h. bis Ende Januar) vorzulegen. Vorstandsmitglieder rechnen einen Monat vor der
regulären jährlichen Regionalversammlung alle bis dahin angefallenen
Ein- und Ausgaben mit dem Schatzmeister ab.
3.4 Spendenbescheinigungen
Spendenbescheinigungen
sind analog zu Ausgaben zu behandeln. Spendenbescheinigungen sind vorn Regionalverbandsvorsitzenden
und dem Schatzmeister zu unterzeichnen.
4 Abweichungen/änderungen/Auslegung
der Geschäftsordnung
Abweichungen von
den Vorschriften der Geschäftsordnung bedürfen im Einzelfall einer Zweidrittelmehrheit.
änderungen der Geschäftsordnung können frühestens 14 Tage
nach schriftlicher Antragstellung beschlossen werden. In Fragen der Auslegung
der Geschäftsordnung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Regionalverbandsvorsitzenden.
Bis zu einer entsprechenden Beschlussfassung ist die Geschäftsordnung für
einen neuen Regionalverbandsvorstand als vorläufig geltend anzusehen.
5 Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung
gilt für alle Funktionsträger und Gremien des PRO-BAHN-Regionalverbands
Niederrhein, soweit die Regionalversammlung oder der Regionalvorstand nichts anderes
beschließen.
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