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Satzung

des PRO BAHN-Regionalverbands Niederrhein

Fassung vom 18.11.1992

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „PRO BAHN Regionalverband Niederrhein e.V.". Er hat seinen Sitz in Goch. Er soll beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck

(1) Zwecke des Verbandes sind:
1. die Verbraucherberatung. Der Verband berät den Fahrgast als Verbraucher von Dienstleistungen öffentlicher Verkehrsmittel über die sinnvolle Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, und informiert ihn über seine Rechte. Der Verband beteiligt sich durch Veröffentlichungen, Stellungnahmen und eigene Veranstaltungen, auch im Zusammenwirken mit Verkehrsbetrieben und anderen geeigneten Stellen, an der fachlichen und öffentlichen Diskussion zu diesem Themenbereich. Der Verband wirkt mit bei der Einrichtung von verbraucherbezogenen Gremien bei den Verkehrsbetrieben (zum Beispiel Fahrgastbeiräten) und unterstützt deren Arbeit.
2. die Förderung der Volksbildung. Der Verband gibt durch Vortrags- und Lehrveranstaltungen, Diskussionen, Veröffentlichungen und ähnliche Aktivitäten jedermann die Gelegenheit, sich im Themenbereich des öffentlichen Personennah- und fernverkehrs (vor allem auf der Schiene) und damit verwandten Themenkreisen über allgemein interessierende Zusammenhänge zu informieren.
(2) Im Rahmen dieser Zwecke strebt er auch an, die Interessen der Allgemeinheit an Bestand und Entwicklung eines funktionsfähigen und für jedermann attraktiven öffentlichen Verkehrs zu vertreten. Durch die Förderung einer umweltbewussten Verkehrsmittelwahl soll gleichzeitig den Belangen des Umweltschutzes Rechnung getragen werden.

(3) Der Verband nimmt seine Aufgaben auch in der Form wahr, dass er die selbständige Tätigkeit der gemeinnützigen angeschlossenen Organisationen auf regionaler Ebene im Sinne des obengenannten Verbandszweckes fördert.

(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Verband auch mit Organisationen und Einzelpersonen zusammen, die ihm nicht angehören.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband ist politisch und wirtschaftlich unabhängig sowie parteipolitisch neutral.

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschlie&slig;lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsgemä&slig;e Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismä&slig;ige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des PRO BAHN-Regionalverbands Niederrhein sind in der Regel die in den Kreisen Kleve, Viersen und Wesel sowie den kreisfreien Städten Duisburg, Krefeld und Mönchengladbach ansässigen Mitglieder des Landesverbands Nordrhein-Westfalen.

(2) Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Verbands unterstützen. Juristische Personen können Mitglied werden und haben die gleichen Rechte wie eine natürliche Person.

(3) Personen, Körperschaften, Institutionen und Vereinigungen, die den Verband fördern wollen, können Fördermitglied werden. Sie haben keine Rechte aus der Fördermitgliedschaft.

(4) Die Mitgliedschaft von Personen, die keinen Wohnsitz im Bereich des Regionalverbands Niederrhein haben, können die Mitgliedschaft nur auf ausdrücklichen Wunsch erwerben. Eine Doppelmitgliedschaft mit einer anderen PRO-BAHN-Untergliederung ist ausgeschlossen.

(5) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Sie beginnt mit der ersten Zahlung des Jahresbeitrags. Die Mitgliedschaft im Regionalverband Niederrhein beinhaltet zugleich die Mitgliedschaft im PRO BAHN Landesverband Nordrhein-Westfalen.

(6) Ein Wechsel in eine bzw. aus einer PRO BAHN-Untergliederung au&slig;erhalb des Regionalverbands Niederrhein ist nur zum Ende eines Beitragszeitraumes möglich. Die Mitgliedschaft wechselt automatisch mit dem Wohnsitz, au&slig;er wenn es das Mitglied ausdrücklich anders bestimmt.

(7) Der Beitritt kann vom Regionalvorstand ohne Angaben von Gründen innerhalb von vier Wochen nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags abgelehnt werden. Die Ablehnung ist dem Beitrittswilligen schriftlich mitzuteilen. Der Mitgliedsbeitrag ist zurückzuzahlen. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats beim Schiedsgericht Einspruch eingelegt werden.

(8) Noch nicht volljährige Personen können Mitglied werden, wenn sie die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.

(9) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme am Verbandsgeschehen auf regionaler Ebene und zur Antragstellung an die Organe. Jedes Mitglied hat in der Regionalversammlung eine Stimme.

(10) Die Mitgliedschaft verpflichtet zum Eintreten für die Ziele des Vereins, zur Einhaltung von Satzung und Beschlüssen, sowie zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

(11) Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Die Pflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt.

(12) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person,

b) Austritt zum Ende eines Beitragszeitraums durch spätestens einen Monat vorher abzusendende schriftliche Erklärung,

c) Ausschluss.

Dieser kann erfolgen durch Vorstandsbeschluss
  • bei vereinsschädigendem Verhalten oder
  • Verstö&slig;en gegen Satzung, Beschlüsse oder Interessen des Verbands oder
  • bei mehr als einjährigem Beitragsrückstand.
Gegen ihn kann das Schiedsgericht angerufen werden.

§ 5 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach den Beitragsordnungen des Bundesverbands und des Landesverbands Nordrhein-Westfalen, ersatzweise einer Beitragsordnung des Regionalverbands Niederrhein.

§ 6 Organe

Die Organe des PRO BAHN-Regionalverbands Niederrhein sind:
  • die Regionalversammlung
  • der Regionalvorstand
  • die Bezirksgruppen
  • die Kommissionen
  • das Schiedsgericht.

§ 7 Regionalversammlung

(1) Die Regionalversammlung ist das oberste Organ des Regionalverbands Niederrhein. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern des Regionalverbands zusammen.

(2) Die Regionalversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Regionalvorstand einberufen. Der Regionalvorstand kann zusätzliche Regionalversammlungen einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn 10 Prozent der Mitglieder es fordern.

(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung spätestens vier Wochen (Datum des Poststempels) vor der Durchführung. Eine Einberufung an einen Ort au&slig;erhalb des Gebietes des Regionalverbandes ist nicht zulässig.

(4) Die Regionalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemä&slig; einberufen ist. Die Regionalversammlung wählt aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung.

(5) Die Regionalversammlung hat folgende Hauptaufgaben:
  • Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beratung über wichtige Projekte und Veranstaltungen
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Bestimmung der Delegierten zum Bundesverbandstag.

§ 8 RegionaIvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem RegionaIverbandsvorsitzenden, den Leitern der Bezirksgruppen, die mit der Annahme dieses Wahlamtes zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden sind, und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verband allein. Dem Vorstand gehören ferner die gewählten Beisitzer an.

(2) Der Regionalvorstand steuert und koordiniert die gesamte Arbeit des Regionalverbandes. Er bereitet die Entscheidungen der Regionalversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung.

(3) Der Regionalvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann eine Finanzordnung erlassen.

(4) Falls ein Vorstandsmitglied aus dem Amt ausscheidet, findet die Nachwahl auf der darauf folgenden Regionalversammlung statt.

(5) Der RegionaIvorstand kann zu seinen Sitzungen Mitglieder und Nichtmitglieder mit beratender Stimme zulassen.

§ 9 Bezirksgruppen

(1) Bezirksgruppen werden auf Beschluss der Regionalversammlung für ein bestimmtes Teilgebiet des Regionalverbandes eingerichtet.

(2) Der Leiter einer Bezirksgruppe wird von der Regionalversammlung gewählt, Er übt zugleich das Amt eines stellvertretenden Regionalverbandsvorsitzenden aus. Innerhalb der Bezirksgruppen können Funktionsträger für bestimmte Teilgebiete gewählt werden.

§ 10 Kommissionen

Auf Beschluss der Regionalversammlung oder des Regionalvorstandes können Kommissionen für bestimmte Aufgaben bzw. Zwecke eingerichtet werden. Die Regionalversammlung oder der Regionalvorstand bestellt jeweils einen Leiter der Kommission, der an den Sitzungen des Regionalvorstandes mit beratender Stimme teilnimmt.

§ 11 Schiedsgericht

(1) Die Regionalversammlung kam für die Dauer der Amtszeit eines Vorstandes ein Schiedsgericht wählen.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die aber nicht Angehörige des Bundesvorstands, des Landesvorstands oder des Regionalvorstands sein dürfen. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Das Schiedsgericht kann in allen Streitfragen im Regionalverband von Mitgliedern, Beitrittswilligen und Organen angerufen werden. Es wird nicht von Amts wegen tätig.

(4) Das Schiedsgericht ma&slig; spätestens 30 Tage nach der Stellung eines entsprechenden Antrags zusammentreten und hat alle Beteiligten zu hören. Seine Entscheidungen sind endgültig.

(5) Solange kein Schiedsgericht existiert, unterwirft sich der Regionalverband dem Schiedsgericht des Landes- bzw. des Bundesverbands.

§ 12 Kassenprüfer

Die Regionalversammlung wählt drei Kassenprüfer für die Wahlperiode des Regionalvorstands. Die Kassenprüfer haben einmal jährlich das Finanzgebaren des Verbands zu überprüfen und der Regionalversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen zum Regionalvorstand, zum Schiedsgericht, zu den Kassenprüfern und zu den Delegierten finden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren statt. Die reguläre Amtsdauer beträgt mindestens 22, höchstens 26 volle Monate. Ein gewählter Funktionsträger bleibt nach Ablauf der regulären Amtsdauer solange geschäftsführend im Amt, bis Neuwahlen für dieses Amt stattgefunden haben.

(2) Nachwahlen finden nur für den Rest der laufenden Amtszeit statt.

(3) Wählbar sind alle natürlichen Personen, die Mitglied des Regionalverbands sind. Sie können in Abwesenheit gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung von ihnen über die Bereitschaft zur Kandidatur für das betreffende Amt vorliegt.

(4) Das aktive Wahlrecht ist nicht übertragbar und kam nur persönlich ausgeübt werden. Dies gilt auch für die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen oder anderer Personenvereinigungen.

(5) Wahlen zum Regionalvorstand sind geheim durchzuführen, andere Wahlen sind ebenfalls geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied dies in der Regionalversammlung beantragt. über den Antrag findet keine Aussprache statt. Die Mitglieder des Regionalvorstandes sind in getrennten Wahlgängen zu bestimmen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Hat kein Kandidat diese Mehrheit erreicht, findet unter den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Abstimmungen müssen im 1. Durchgang ein absolutes und im 2. Durchgang nur ein relatives Mehrheitsergebnis aufweisen. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand der Beschlussfassung als abgelehnt. Wenn ein anwesender Stimmberechtigter es wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Eine Begründung muss nicht abgegeben werden, eine Aussprache findet nicht statt.

(7) Für Satzungsänderungen und änderungen des Verbandszwecks ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 14 Protokolle und Geschäftsordnung

(1) über die Beschlüsse aller Organe des Regionalverbandes sind Ergebnisprotokolle zu erstellen, die vom Protokollführer und dem jeweiligen Vorsitzenden oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Sie sind dem Regionalvorstand bekanntzumachen. Bei persönlichen Angelegenheiten besteht die Möglichkeit, ein nichtöffentliches Protokoll zu erstellen.

(2) Soweit keine andere Geschäftsordnung besteht, richtet sich die Geschäftsordnung nach den in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages niedergelegten Regeln.

§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung des Regionalverbandes kann nur in einer eigens dafür einberufenen Regionalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Versammlung ernennt Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Regionalverbands oder beim Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das Vermögen an eine auf seinem Gebiet fortbestehende Nachfolgeorganisation innerhalb von PRO BAHN übertragen. Bestehen keine Nachfolgeorganisationen, so fällt das Vermögen an den Landes- bzw. Bundesverband. Besteht der Bundesverband nicht mehr, so wird es zu ausschlie&slig;lich gemeinnützigen Zwecken an eine entsprechende Institution übertragen. Die Entscheidung darüber trifft die Regionalversammlung. Die Einwilligung des Finanzamts ist vor Ausführung solcher Beschlüsse einzuholen.

§ 16 übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) änderungen des Wortlauts dieser Satzung, die das Registergericht verlangt, gelten als genehmigt.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Der PRO BAHN REGIONALVERBAND NIEDERRHEIN e. V. ist

(a) eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve am 22.06.1993 unter dem AZ. VR 0851;

(b) wegen Förderung der Verbraucherberatung, der Förderung der Erziehung der Volks- und Berufsbildung durch Bescheinigung des Finanzamts Kleve vom 10.02.1993 - Steuernummer 1163005623 - vorläufig als gemeinnützigen Zwecken dienend und zu den in § 5 Abs. 9 des Körperschaftssteuergesetzes bezeichneten Körperschaften gehörig anerkannt worden.
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